Wehrleitung

Die Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim besteht aus dem Leiter der Feuerwehr Tim Schweren, seinem ersten Stellvertreter Paul-Josef Kremer sowie dem Leiter der Feuer- und Rettungswache.
 
Der Rat bestellt auf Vorschlag der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters und nach Anhörung der Feuerwehr durch die Gemeinde, eine Leiterin oder einen Leiter der Feuerwehr und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (stellvertretende Leiterin der Feuerwehr, stellvertretender Leiter der Feuerwehr). Sie werden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ernannt. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr ehrenamtlich tätig ist, ist sie oder er ebenso wie ehrenamtliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Bei der Anhörung nach Satz 1 ist die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister zu beteiligen.
 
Verfügt die Freiwillige Feuerwehr über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen für den Brandschutz und die Hilfeleistung besetzte Feuerwache, übernimmt deren Leiterin oder Leiter zugleich entweder die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr oder die Funktion der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe gelten die Regelungen zur ehrenamtlichen Leiterin der Feuerwehr, zum ehrenamtlichen Leiter der Feuerwehr und deren Vertreterinnen und Vertreter entsprechend.
 
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Leiterin der Feuerwehr, des ehrenamtlichen Leiters der Feuerwehr, der stellvertretenden Leiterinnen der Feuerwehr und der stellvertretenden Leiter der Feuerwehr beträgt sechs Jahre. Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dieses, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen vorzeitig zurücktreten. Die für Bedienstete der Gemeinde geltenden Bestimmungen des § 73 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, finden Anwendung.

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